ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1437 ABGB
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht. Von einem minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfänger kann der Geber das irrtümlich Bezahlte (§ 1431) nur insoweit zurückfordern, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-07-01