ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 163 ABGB
Vierter Abschnitt Obsorge
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-02-01