ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 163 ABGB
Vierter Abschnitt Obsorge
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-02-01