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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 578 ABGBEigenhändige Verfügung

III. Form der letztwilligen Verfügung römisch drei. Form der letztwilligen Verfügung

En vigueurTexte officiel

Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01