ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 578 ABGBEigenhändige Verfügung
III. Form der letztwilligen Verfügung römisch drei. Form der letztwilligen Verfügung
Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
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- In Kraft seit 2017-01-01