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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 661 ABGB

II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen

En vigueurTexte officiel

Das Vermächtnis ist ungültig, wenn die vermachte Sache im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung schon im Eigentum des Vermächtnisnehmers stand. Hat er sie später erworben, so gebührt ihm der Verkehrswert. Wenn er sie aber vom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, gilt das Vermächtnis als aufgehoben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01