ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 661 ABGB
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
Das Vermächtnis ist ungültig, wenn die vermachte Sache im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung schon im Eigentum des Vermächtnisnehmers stand. Hat er sie später erworben, so gebührt ihm der Verkehrswert. Wenn er sie aber vom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, gilt das Vermächtnis als aufgehoben.
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- In Kraft seit 2017-01-01