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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 662 ABGB3. Vermächtnis einer fremden Sache

II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen

En vigueurTexte officiel

(1) Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Vermächtnisgeber noch dem Erben noch dem Vermächtnisnehmer, der sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist unwirksam. Gebührt diesen Personen ein Anteil oder Recht an der Sache, so umfasst das Vermächtnis nur diesen Anteil oder dieses Recht.

(2) Wenn der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft und dem Vermächtnisnehmer geleistet werden soll (Verschaffungsvermächtnis) und der Eigentümer diese Sache nicht um den Verkehrswert veräußern will, ist dem Vermächtnisnehmer dieser Wert zu leisten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01