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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 678 ABGB

II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.

(2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01