ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 678 ABGB
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
(1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
(2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.
История изменений
- In Kraft seit 2017-01-01