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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 991 ABGBVerweigerung der Kreditauszahlung

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.

En vigueurTexte officiel

Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-06-11