§ 195 ZPO§. 195. Paragraph 195,
Schluss der Verhandlung.
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-01-01