§ 195 ZPO§. 195. Paragraph 195,
Schluss der Verhandlung.
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
История изменений
- In Kraft seit 2003-01-01
Schluss der Verhandlung.
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.