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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 513 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

En vigueurTexte officiel

Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantiert ist und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01