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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 513 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

Van krachtOfficiële tekst

Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantiert ist und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1939-03-01