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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 602 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

En vigueurTexte officiel

Soweit durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§ 594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Überliegezeit ist, einen höheren Schaden geltend zu machen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01