§ 603 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-01