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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 815 UGB

Dritter Titel. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.

En vigueurTexte officiel

Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01