§ 815 UGB
Dritter Titel. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1939-03-01