§ 139 IOAufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Insolvenzvermögen
Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-07-01