§ 139 IOAufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Insolvenzvermögen
Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.
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- In Kraft seit 2010-07-01