§ 220h IOVerteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.