§ 220i IOMaßnahmen zur Sicherung der Zusicherung
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.