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EheG · Ehegesetz

§ 66 EheGa) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens

II. Unterhalt römisch zwei. Unterhalt

En vigueurTexte officiel

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1978-07-01