§ 66 EheGa) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens
II. Unterhalt römisch zwei. Unterhalt
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1978-07-01