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Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste · Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

§ 11 Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste

Artikel IX. Artikel römisch neun.

En vigueurTexte officiel

Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat.