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Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste · Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

§ 12 Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste

Artikel IX. Artikel römisch neun.

En vigueurTexte officiel

Ist ein Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen auf Grund einer gemäß Artikel VIII aufgehobenen Vorschrift als nicht kriegsdringlich zurückgestellt, unterbrochen, ausgesetzt oder aufgeschoben worden oder ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, so ist es auf Antrag fortzusetzen. Betrifft das Verfahren keine Prozeß- oder Exekutionssache, so kann es auch von Amts wegen fortgesetzt werden.