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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor · Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

§ 15 Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

Vorläufige und dringende vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich der Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles können von den Behörden des anderen auch dann getroffen werden, wenn diese Angehörigen dort nur ihren Aufenthalt haben oder nehmen.