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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor · Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

§ 15a Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor

Artikel 15a

En vigueurTexte officiel

(1) Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt werden, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:

a) die Entscheidung muß von einem Gericht des vertragschließenden Teiles gefällt worden sein, dessen Gerichte nach den Bestimmungen des Artikels 15b zuständig gewesen sind;

b) die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen sein.

(2) Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,

a) wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde, oder

b) wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1968-03-20