§ 136 AktGVerzicht und Vergleich
Siebenter Unterabschnitt Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß § 134 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des § 134 Abs. 1 dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-08-01