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AktG · Aktiengesetz

§ 145 AktGAllgemeines

ERSTER ABSCHNITT Satzungsänderung

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch die Satzung oder durch einen Beschluss der Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009 )

(3) Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (§§ 19, 20) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 44 geändert werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01