§ 217 AktGHeilung der Nichtigkeit
ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit der Gesellschaft
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1996-07-01