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AktG · Aktiengesetz

§ 218 AktGWirkung der Eintragung der Nichtigkeit

ZWEITER ABSCHNITT Nichtigkeit der Gesellschaft

En vigueurTexte officiel

(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Firmenbuch eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Die Gesellschafter haben die bedungenen Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01