Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

AktG · Aktiengesetz

§ 22 AktGNachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

En vigueurTexte officiel

Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01