Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AktG · Aktiengesetz

§ 22 AktGNachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

In forceOfficial text

Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01