Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AktG · Aktiengesetz

§ 23 AktGErster Aufsichtsrat und Vorstand

ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

In forceOfficial text

(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01