§ 23 AktGErster Aufsichtsrat und Vorstand
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
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- In Kraft seit 2009-08-01