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AktG · Aktiengesetz

§ 55 AktGVergütung von Nebenleistungen

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

En vigueurTexte officiel

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Bilanzgewinn ergibt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01