§ 55 AktGVergütung von Nebenleistungen
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Bilanzgewinn ergibt.
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- In Kraft seit 2009-08-01