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AktG · Aktiengesetz

§ 60 AktGKeine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

En vigueurTexte officiel

Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-08-01