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AktG · Aktiengesetz

§ 60 AktGKeine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Van krachtOfficiële tekst

Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2009-08-01