§ 60 AktGKeine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-08-01