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AktG · Aktiengesetz

§ 90 AktGUnvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat

En vigueurTexte officiel

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-07-20