§ 91 AktGVeröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-08-01