§ 4 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 4
Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dem die Anerkennung beantragt wird, dürfen die Entscheidung nur daraufhin prüfen, ob die im Artikel 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus darf die Entscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft werden.