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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

§ 5 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Jede von einem niederländischen Gericht gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in Österreich anzuerkennen ist, kann in Österreich vollstreckt werden.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden Artikel in den Niederlanden anzuerkennen ist, kann in den Niederlanden vollstreckt werden, nachdem das zuständige niederländische Gericht die Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat.

(3) Das Vollstreckungsverfahren (das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung) richtet sich nach dem Recht des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet dieses Verfahren stattfindet.