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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 53 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01