Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 53 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen
Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01