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Übereinkommen zur Befreiung ausländische · Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

§ 10 Übereinkommen zur Befreiung ausländische

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein und die Türkei zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.