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Übereinkommen zur Befreiung ausländische · Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

§ 9 Übereinkommen zur Befreiung ausländische

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Beglaubigungen in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.