§ 122 StVGAnrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
Elfter Unterabschnitt Ansuchen und Beschwerden
Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.