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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 122 StVGAnrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden

Elfter Unterabschnitt Ansuchen und Beschwerden

Van krachtOfficiële tekst

Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.